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Date: 2001-11-19
AT: Des/informations/un/sicherheitsgesetz
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Die geplante Einführung neuer Kategorien für amtliche Dokumente,
nämlich "eingeschränkt", "vertraulich", "geheim" und "streng
geheim" - die Veröffentlichung aus den letzteren drei Kategorien
soll strafbar werden - kann so nicht akzeptiert werden.
Wir fordern stattdessen vom Justizministerium die Einführung der
Kategorien "beschränkt", "verdaulich", "arschgeheim" und
"selbstjörghaiderdarfdasnichtwissen". Das Verfassen von derartigen
Dokumenten wird mit internationalem Mirroring nicht unter 15
Servern abgestraft.
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Unter dem Titel "Informationssicherheitsgesetz" soll im Bereich der
Bundesdienststellen die Klassifizierung streng vertraulicher
Dokumente geregelt werden. Diese Regelung stellt eine
Umsetzung der EU-Richtlinie 2001/264/EG "Sicherheitsvorschriften
des Rates" dar.
Hans G. Zeger, Obmann ARGE DATEN: "Grundsätzlich ist zu
begrüßen, daß Bundesdienststellen zu einer klaren und genauen
Nutzung ihnen anvertrauter Informationen angehalten werden
sollen. Dies ist umso wichtiger, als in der Vergangenheit
vertrauliche, vielfach auch falsche, irreführende Informationen,
Stichworte: Spitzelaffäre, Volxtheaterkarawane, an die
Öffentlichkeit gelangten."
Der vorliegende Entwurf unterscheidet zwischen Informationen, die
als "EINGESCHRÄNKT", "VERTRAULICH", "GEHEIM" und
"STRENG GEHEIM", gelten sollen, wobei bei Veröffentlichungen
von Informationen der Klassen "VERTRAULICH", "GEHEIM" und
"STRENG GEHEIM", auch dann eine gerichtliche Strafe verhängt
werden kann, wenn diese Informationen verfassungsgefährdende
Inhalte betreffen.
Analysiert man den Gesetzesentwurf genauer, stellt man fest, daß
sowohl die Kriterien, wonach zu klassifizieren ist, als auch welche
Informationen unter das Gesetz fallen und wie die Klassifizierung
überwacht werden soll, äußerst vage umschrieben sind.
Hans G. Zeger: "Tatsächlich sollte eher von einem
'Informationsverhinderungsgesetz' gesprochen werden, da der
derzeitige Entwurf dem beliebigen Klassifizieren von Dokumenten
Tür und Tor öffnet. Je nach politischer Zielrichtung einer Regierung
können dann die weisungsgebunden
'Informationssicherheitsbeauftragten' angehalten werden, mehr oder
weniger Dokumente als 'STRENG GEHEIM' zu klassifizieren und
die Öffentlichkeit auch Jahrzehnte nach Entstehen der Unterlagen
vom Zugang aussperren."
Der vorliegende Gesetzesentwurf ist geeignet, parlamentarische
Kontrolle, öffentliche Kontrolle durch die Medien, aber auch die
einfachen Auskunftsrechte, wie sie durch das
Auskunftspflichtgesetz normiert sind, zu behindern.
[...]
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edited by Harkank
published on: 2001-11-19
comments to office@quintessenz.at
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